Begehungsmodell und Präventionszeit
Wie viel arbeitsmedizinische Betreuung brauchen Ihre Filialen?
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) kennt zwei Modelle. Welches gilt, hängt von der Zahl der Arbeitnehmer je Arbeitsstätte ab – jede Filiale ist eine eigene Arbeitsstätte. Bei Filialketten kommen deshalb meist beide Modelle gleichzeitig vor.
Begehungsmodell (§ 77a ASchG): Arbeitsstätten bis 50 Arbeitnehmer
Kleine Arbeitsstätten werden durch regelmäßige Begehungen von Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft betreut. Die Mindestintervalle:
| Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte | Begehung mindestens |
|---|---|
| 1 bis 10 (nur Büroarbeitsplätze oder vergleichbare Belastung) | einmal in 3 Kalenderjahren |
| 1 bis 10 | einmal in 2 Kalenderjahren |
| 11 bis 50 | einmal im Kalenderjahr |
Zusätzliche Begehungen sind bei Bedarf nötig, etwa nach Arbeitsunfällen oder bei neuen Arbeitsstoffen.
Präventionszeit (§ 82a ASchG): Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern
Größere Arbeitsstätten – etwa eine Zentrale, ein Lager oder ein großes Geschäft – brauchen eine jährliche Präventionszeit:
| Arbeitsplatz | Präventionszeit je Arbeitnehmer und Jahr |
|---|---|
| Büroarbeitsplätze und vergleichbare Arbeitsplätze mit geringer körperlicher Belastung | 1,2 Stunden |
| Sonstige Arbeitsplätze (z.B. Verkauf, Lager) | 1,5 Stunden |
| Zuschlag für Arbeitnehmer mit Nachtarbeit (mindestens 50 Nächte im Kalenderjahr) | + 0,5 Stunden |
Davon entfallen mindestens 35 % auf Arbeitsmediziner, mindestens 40 % auf Sicherheitsfachkräfte und 25 % auf weitere Fachleute wie Arbeitspsychologen oder ebenfalls Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt.
Rechenbeispiel: Handelskette mit 40 Filialen
Eine Kette hat in Österreich 40 Filialen mit je 8 Mitarbeitern und eine Zentrale mit 60 Büroarbeitsplätzen:
- Filialen: je bis 10 Arbeitnehmer im Verkauf → Begehungsmodell, Begehung mindestens alle 2 Kalenderjahre. Das sind rund 20 Filialbegehungen pro Jahr.
- Zentrale: 60 × 1,2 Stunden = 72 Stunden Präventionszeit pro Jahr, davon mindestens 25 Stunden Arbeitsmedizin (35 %), mindestens 29 Stunden Sicherheitstechnik (40 %) und 18 Stunden für weitere Fachleute.
Wir übernehmen die Planung für Ihr gesamtes Filialnetz und sorgen dafür, dass jede Arbeitsstätte rechtzeitig betreut ist. Mehr dazu unter Arbeitsmedizin für Filialketten und Handel.
Angaben nach § 77a und § 82a ASchG und den Informationen der Wirtschaftskammer zu den Präventivdiensten. Für die Einstufung im Einzelfall beraten wir Sie gerne.
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Bei Fragen zu Evaluierungen und zur arbeitsmedizinischen Betreuung helfen wir Ihnen gerne weiter – rufen Sie uns einfach an.
